Nachfolgend die Satzung der Bürgerinitiative Lünen ohne Forensik in Textform  (Stand per 12/2018).

 

Und hier als Download.


 

Satzung der

„Bürgerinitiative Lünen ohne Forensik‘“

 § 1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen „Bürgerinitiative Lünen ohne Forensik“.
  2. Der Verein hat den Sitz in Lünen.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dortmund eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Zusatz „e.V.“

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung der Landschaftspflege und des Naturschutzes im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und des Landesnaturschutzgesetzes NRW.
  3. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Information der Mitglieder über die geltenden gesetzlichen Bestimmungen

Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und Organisationen bei allen Maßnahmen, die die brachliegende Fläche des Lünener Geländes Viktoria I/I| betreffen.

Die Hege und Pflege der Tierbestände unter Berücksichtigung des Arten- Schutzes

Die Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf den Tier- und Pflanzenbestand sowie Maßnahmen zur Renaturierung der gegenwärtig brachliegenden Fläche des Viktoria I/II Geländes, insbesondere mit dem Ziel, jedwede andere Nutzung, vor allem die Einrichtung einer forensischen Anstalt, zu verhindern.

§ 3 Selbstlosigkeit, Mittelverwendung

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche und juristische Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme beschließt.
  2. Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    • durch den Tod oder bei juristischen Personen durch Auflösung,
    • durch den Austritt
    • durch den Ausschluss.

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermo- nats. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund mit und ohne Einhaltung ei- ner Frist durch Beschluss des Vereinsvorstandes möglich. Gegen den Be- schluss des Vorstandes kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zu- gang der Ausschlusserklärung Einspruch bei der Mitgliederversammlung ein- gelegt werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.
  2. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, und zwar im ersten Halbjahr. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    • die Wahl des Vorstands,
    • Entscheidung über die Berufung eines ausgeschlossenen Mitglieds, e Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung,
    • Entlastung des Vorstandes,
    • Wahl der Rechnungsprüfer,
    • Änderung der Satzung,
    • Auflösung des Vereins.
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung per Benachrichtigung über die örtliche Lokalpresse der Stadt Lünen eingeladen. Jedes Mitglied kann bis zum fünften Tag der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen. Sie ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dieses verlangen. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen.
  2. Der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter leiten die Versammlung.
  3. Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
  4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen anwesenden Stimmen gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen.
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist. Das Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen und zur Abstimmung zubringen.

§ 7 Der Vorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden im Sinne § 26 BGB. Der Verein wird durch jedes dieser Vorstandsmitglieder einzeln vertreten.

Der erweiterte Vorstand besteht aus Beisitzern. Den Beisitzern können intern Aufgaben nach Sachgebieten für die Dauer der Amtszeit durch den geschäftsführenden Vorstand allein zugeteilt werden.

Der Gesamtvorstand besteht aus mindestens 10, maximal 13 Mitgliedern:

Der Vorstand besteht aus mindestens 10, maximal 13 Mitgliedern:

  • dem/der Vorsitzenden
  • 2 stellvertretenden Vorsitzenden
  • 7 - 10 Beisitzer/Innen ( darin enthalten 1 Schatzmeister, 1Schriftführer

Der Vorstand wird auf ein Jahr gewählt, jedoch bleiben die Vorstandsmitglie-der solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig z.B. durch Rücktritt oder Tod aus, ist das Ersatzmitglied des Vorstandes nur die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds gewählt.

  1. Der Vorsitzende oder seine Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich oder außergerichtlich.
  2. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  3. Der Vorsitzende ruft bei Bedarf oder wenn zwei Vorstandsmitglieder es begeh- ren eine Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung ein. Er leitet die Vorstandssitzung. Über die Sitzung ist ein Protokoll durch den Schriftführer zu fertigen und von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 9 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Verein „Kinderfreundliches Lünen“ zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Lünen, 11.12.2018

 

 

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